ENERGIE | Ausnahmeregelung für sozialmedizinische Institutionen bei einer Gasmangellage
Der Bundesrat hat die Verordnungsentwürfe für den Fall einer Gasmangellage veröffentlicht. Für sozialmedizinische Institutionen sind Ausnahmeregelungen vorgesehen. Zusammen mit ihren Branchenverbänden hat sich ARTISET für diese Ausnahmeregelungen eingesetzt.
Der Bundesrat erachtet die Energieversorgung im Gas- und Strombereich aktuell als sichergestellt. Die Versorgungslage sei angespannt, aber nicht gravierend gefährdet, so das Fazit einer Studie, die der Bundesrat durchführen liess. Dennoch will der Bundesrat vorbeugen und stellt zwei Verordnungen zu Verbrauchsbeschränkungen und einer möglichen Kontingentierung im Bereich der Gasversorgung bereit. Dies treten aber erst im Falle einer schweren Mangellage in Kraft und werden an die dann bestehende Situation angepasst.
Ausnahmeregelungen für sozialmedizinische Institutionen
- Die Verordnung «Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Gas» regelt die Verwendung von Gas bei der Erzeugung von Wärme und Wasser:
Alters- und Pflegeheime sowie (Wohn-)Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind von Verbrauchsbeschränkungen und Verboten bei der Verwendung von leitungsgebundenem Gas beim Heizen und der Warmwasseraufbereitung ausgenommen. - Die Verordnung «Kontingentierung von Gas» beschreibt die eingeschränkte Verwendung von Gas zur Erzeugung von Wärme oder Prozessenergie im Falle einer schweren Mangellage:
Alters- und Pflegeheime, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie Institutionen für Menschen mit Behinderung (Wohnbereich) sind von der Kontingentierung von leitungsgebundenem Gas zur Erzeugung von Wärme und Prozessenergie ausgenommen.
Zusammen mit ihren Branchenverbänden hat sich ARTISET bei Behörden und Verwaltung für diese Ausnahmeregelungen bei Verbrauchsbeschränkungen und möglicher Kontingentierung eingesetzt.
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