Heimeintritt und Aufenthalt

Welche Wohnform eignet sich für mich, wenn ich Pflege und Betreuung brauche? Welche Kosten kommen auf mich und meine Angehörigen zu? Welche Rechte habe ich punkto Selbstbestimmung und Eigenverantwortung während des Heimaufenthalts, und wie sieht der Alltag in einer solchen Institution aus?

Mit zunehmendem Alter stellen sich Menschen mit Unterstützungsbedarf und ihre Angehörigen Fragen zum Eintritt und Leben in einer Pflegeinstitution. CURAVIVA, Branchenverband der Föderation ARTISET, liefert auf dieser Informationsplattform die Antworten dazu. Innerhalb der einzelnen Antworten finden Sie weiterführende Anlaufstellen und Beratungsangebote. Bitte beachten Sie, dass CURAVIVA keine Beratung von Privatpersonen anbietet. Über Feedback oder Anregungen zur Informationsplattform freuen wir uns aber.

Heimlandschaft Schweiz

Wer lebt im Alters- und Pflegeheim?

Die rund 1570 Schweizer Alters- und Pflegeheime unterstützen Menschen, die Pflege und Betreuung benötigen. Heute leben in der Schweiz knapp 155’000 Menschen (Jahrestotal) vorübergehend oder auf Dauer einer solchen Institution. Der Anteil der Bewohnerinnen beträgt gut 69 Prozent. Im Durchschnitt erfolgt der Heimeintritt im Alter von 82 Jahren, wobei sich von Kanton zu Kanton Unterschiede zeigen. Das durchschnittliche Eintrittsalter ist in den letzten Jahren gestiegen.

Parallel zum immer späteren Heimeintritt etablieren sich ambulante Dienstleistungen sowie alternative Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen für Menschen im Alter. Dies entspricht dem Bedürfnis vieler älterer Menschen, möglichst lange im eigenen Zuhause leben zu können, und zwar auch dann, wenn Unterstützung oder gar Pflegeleistungen nötig werden.


Quellen und weiterführende statistische Informationen:

Bundesamt für Statistik (BFS). (2019). Klientinnen und Klienten in Pflegeheimen (2018).

Bundesamt für Statistik (BFS). (2019). Ständige Wohnbevölkerung nach Geschlecht und Altersklasse (2014–2018).

Bundesamt für Statistik (BFS). (2019). Statistik der sozialmedizinischen Institutionen 2015 – Standardtabellen. Definitive Resultate.

Bundesamt für Statistik (BFS). (2019). Sozialmedizinische Institutionen: Anzahl Klienten nach Alter und Geschlecht.

Bundesamt für Statistik (BFS). (2019). Statistischer Atlas der Schweiz: Aufenthaltsdauer in einem Pflegeheim, 2018.

Das heutige Alters- und Pflegeheim hat viele Gesichter

Die heutigen Altersinstitutionen sind Dienstleister, die sich an den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner orientieren. Und diese Bedürfnisse und Ansprüche an ein Wohnen und Leben im Alter ändern sich im Lauf der Zeit. Selbstbestimmung ist für die heutige ältere Generation wesentlich – und zwar auch dann, wenn man auf Unterstützung angewiesen ist. Neue Dienstleistungen und Strukturen werden entwickelt, die eine Betreuung und Pflege ermöglichen, welche die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung so weit wie möglich erhalten. Die Angebotspalette ist sehr vielfältig: Nebst der stationären Langzeitpflege mit Pflege rund um die Uhr gibt es etwa die Akut- und Übergangspflege, die temporär – zum Beispiel nach einer Operation oder einem Unfall – in Anspruch genommen werden kann. Zur Entlastung von Angehörigen gibt es Tagesstrukturen, oder es besteht die Möglichkeit von Wochenend- und Ferienaufenthalten zur Pflege und Betreuung. Weiter finden sich Institutionen, die Alterswohnungen mit oder ohne Services (Wäsche, Putzen usw.) oder betreutes Wohnen anbieten.

Wer ist CURAVIVA?

CURAVIVA engagiert sich als Teil der Föderation ARTISET und Branchenverband der Dienstleister für Menschen im Alter für 1’700 Mitgliederorganisationen und die von ihnen betreuten Menschen. CURAVIVA setzt sich zusammen mit seinen Mitgliedern ein für Würde und Lebensqualität im Alter und für eine bedürfnisgerechte, fachlich hochstehende Begleitung, Pflege und Betreuung.

Kosten & Finanzierung

Pflegekosten

Können sich die Kosten pro Monat verändern?

In einem Alters- und Pflegeheim fallen unterschiedliche Kosten an: Pensions-, Pflege-, Betreuungs- und übrige Kosten. Wer einmal in eine Institution eingetreten ist, kann durchaus mit sich verändernden Kosten konfrontiert sein:

  • wenn sich die Hotellerieleistungen (Zimmer, Verpflegung usw.) verändern
  • wenn sich der Pflegebedarf erhöht oder reduziert (Pflegestufen von 1 bis 12)
  • sich die persönlichen Auslagen (Telefon, Coiffeur, nicht-kassenpflichtige Pflegeleistungen usw.) verändern

Massgebend für die Kosten ist die Taxordnung des Alters- und Pflegeheims, der ein Bestandteil des Pensionsvertrags ist.

Auch bei der Finanzierung können sich Änderungen ergeben, was unter Umständen zu einer Mehr- oder Minderbelastung bei den selbst getragenen Kosten führt. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn durch die Kantone Änderungen der Restfinanzierung, der Taxvorgaben oder der anrechenbaren Heimkosten (zur Bemessung der Ergänzungsleistungen) beschlossen werden.

Welche Angebote/Dienstleistungen (z.B. Wäscheservice, Diätküche, Coiffeur, etc.) sind in den Taxen enthalten, und was wird separat in Rechnung gestellt?

Der Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim ist in der Regel in einem Pensionsvertrag geregelt. In diesem werden die Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbart, also auch die Kosten für die verschiedenen Angebote und Dienstleistungen. Die Kosten für Hotellerie, Pflege und Betreuung sind von kantonalen Vorgaben abhängig. Deshalb werden diese Kosten meistens als Pauschalbeträge in einer Taxordnung schriftlich festgehalten. Z.B. werden die Pflegekosten als Tagespauschalen je nach Pflegebedarfsstufe aufgelistet.

Es fallen aber auch Kosten an, die nicht mit den Pauschalbeträgen für die Hotellerie, die Pflege und die Betreuung abgegolten sind. All diese Leistungen müssen abschliessend in der Taxordnung erwähnt sein und können somit zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Um welche Zusatzleistungen es sich handelt, hängt von der Institution ab: Grundsätzlich sind die Alters- und Pflegeheime in der Ausgestaltung der Pensionsverträge und der Taxordnung frei, soweit diese kommunalen, kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen nicht widersprechen.

Mögliche Angebote und Dienstleistungen sind Zimmerservice, Kleiderbeschriftung, Nähservice, TV-Anschlussgebühr, Coiffeur usw.

Pflegefinanzierung

Wer ist gesetzlich der/die Rechnungsschuldnerin?

Dies hängt von der Art der Kosten ab, die in einem Alters- und Pflegeheim anfallen und die von verschiedenen Trägern finanziert werden.

  • Die Pensions- und Betreuungskosten sowie die übrigen Kosten für den Aufenthalt werden der Bewohnerin/dem Bewohner in Rechnung gestellt.
  • Bei den Pflegekosten ist zwischen den Beiträgen der Krankenversicherung und dem Eigenanteil der Bewohnerinnen und Bewohner zu unterscheiden. Die Krankenkassenbeiträge, die je nach Pflegebedarfsstufe variieren, werden in der Regel direkt der Versicherung in Rechnung gestellt. Diese vergütet den Beitrag im Normalfall wiederum direkt der Institution. Die/der Bewohnende hat mit den entsprechenden Geldflüssen also gar nichts zu tun. Hingegen bekommt sie oder er eine Rechnung für den Eigenanteil zugestellt, der maximal 23 Franken pro Tag beträgt. Zwischen den kantonalen Kollektivmitgliedern von ARTISET und den Krankenversicherungen bestehen Administrativverträge, welche die Zahlungsweise regeln. 
  • Die Restkosten der öffentlichen Hand werden entweder einer damit beauftragten Stelle des Kantons oder der Gemeinde in Rechnung gestellt und von dieser auch direkt der Institution vergütet. 

Welche Kosten werden verrechnet, wenn ich vorübergehend nicht im Heim wohne (z. B. Spitalaufenthalt, Ferien)?

Diese Frage wird im Pensionsvertrag zwischen dem Alters- und Pflegeheim und der Bewohnerin/dem Bewohner geregelt. Wie diese Fälle finanziell gehandhabt werden, hängt also von der einzelnen Institution ab.

CURAVIVA empfiehlt den Alters- und Pflegeheimen in einem Muster-Pensionsvertrag, bei vorübergehender Abwesenheit eine faire Lösung zu vereinbaren. Diese sieht so aus:

«(13.) Während eines Spital- oder Kuraufenthaltes des/der Bewohnenden wird nur die Pensionstaxe abzüglich Verpflegungskosten in Rechnung gestellt. Der Ein- und Austrittstag wird dem/der Bewohnenden jedoch voll verrechnet.

(14.) Ist der/die Bewohnende aufgrund von Ferien oder Familienbesuchen mehr als zwei Tage abwesend, muss er/sie ab dem dritten Tag nur die Heimtaxe abzüglich Verpflegungskosten bezahlen, sofern die Abwesenheit der Institution mindestens drei Kalendertage im Voraus mitgeteilt wurde.»

Ergänzungsleistungen

Wie wird das individuelle Vermögen für die Preisberechnung berücksichtigt?

Diese Frage stellt sich dann, wenn die laufenden eigenen Einkünfte aus Renten (AHV, Pensionskasse und weitere) nicht reichen, um die laufenden Ausgaben für den Heimaufenthalt zu decken, also namentlich die Pensions- und Betreuungskosten sowie einen Teil der Pflegekosten. Bei der Mehrheit (rund 60 Prozent) der Bewohnerinnen und Bewohner einer Alters- und Pflegeinstitution ist dies der Fall.

Diese Personen sind auf Ergänzungsleistungen (EL) aus der Sozialversicherung (1. Säule) angewiesen. Ein entsprechender Antrag ist bei der kantonalen EL-Stelle einzureichen. Verfügen die Antragstellenden über ein Vermögen, wird – kantonal unterschiedlich – ein gewisser Teil davon für die Heimfinanzierung angerechnet (sogenannter Vermögensverzehr). Auskunft hierzu erteilt ebenfalls die kantonale Stelle.

Mit seinem eigenen Vermögen muss man also zur Finanzierung des Heimaufenthalts beitragen, bzw. die Ergänzungsleistungen sind weniger hoch als bei Personen ohne Vermögen. Doch können zur Finanzierung auch Verwandte herangezogen werden? Es gibt eine familienrechtliche Unterstützungspflicht in der Linie Kinder-Eltern-Grosseltern. Gemäss Gesetz sind nur jene Verwandten unterstützungspflichtig, die «in günstigen Verhältnissen» leben. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS hat daraus die Empfehlung abgeleitet, Beitragsleistungen nur bei Verwandten mit über durchschnittlichem Einkommen bzw. Vermögen, gestützt auf die Angaben der Steuerbehörde, zu prüfen.

Links:

Jährliche Ergänzungsleistungen, Informationsstelle AHV/IV
Kantonale Stellen für Ergänzungsleistungen, Informationsstelle AHV/IV
Berechnung der Verwandtenunterstützung, Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS

Welche Kosten fallen an und wer übernimmt welche Kosten?

Wie teuer das Leben im Alters- und Pflegeheim ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Es fallen verschiedene Arten von Kosten an, die auch unterschiedlich getragen werden.

Recht

Vor dem Eintritt in die Institution

Wer hilft mir, wenn ich keine Angehörigen und keine Vertrauensperson mehr habe?

Die Steuererklärung, Abrechnungen mit der Krankenkasse, das Einkaufen oder die Freizeitgestaltung bereiten älteren Menschen zum Teil Mühe. Sie sind auf Unterstützung angewiesen. Doch was tut man, wenn der Ehepartner stirbt und auch sonst keine Verwandten oder Freunde helfen können? Unterstützungsbedürftige Personen sind nicht allein: Nebst den Unterstützungsdienstleitungen der ambulanten Pflege (öffentliche und private Spitex) bieten Organisationen wie zum Beispiel die Pro Senectute Schweiz, das Schweizerische Rote Kreuz und die Caritas zahlreiche Hilfestellungen zur Bewältigung des Alltags an. Die Wohngemeinde kann Auskunft über die verschiedenen Unterstützungsangebote geben.

Manchmal reichen diese Handreichungen jedoch nicht mehr aus – zum Beispiel dann, wenn man seine Angelegenheiten aufgrund eines ernsten Schwächezustands (etwa bei einer Demenz- oder Suchterkrankung) und/oder mangelnder Urteilsfähigkeit nicht mehr richtig besorgen kann. Sofern in diesen Fällen die nötige Unterstützung nicht durch Angehörige oder Organisationen gewährleistet werden kann und keine vertretungsberechtigte Person mittels Vollmacht oder Vorsorgeauftrag ernannt wurde, kann eine sogenannte Beistandschaft errichtet werden (siehe auch Frage «Was braucht es, damit ich Entscheidungen für meine/-n Angehörigen im Alters- oder Pflegeheim treffen kann?»). Dabei handelt es sich um eine Massnahme, die von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet wird – auch auf Antrag der betroffenen Person (siehe auch Frage «Welche Rolle spielt die KESB?»). Diese kann bestimmte Personen als Beiständin oder Beistand vorschlagen oder ausschliessen, die Behörde entspricht dem Wunsch soweit möglich. Die Beiständin oder der Beistand bekommt exakt so viele Kompetenzen zugesprochen wie nötig, um die Selbstbestimmung der hilfsbedürftigen Person möglichst aufrecht zu erhalten. Im einfachsten Fall unterstützt die Beiständin oder der Beistand die Person nur dann, wenn sie für eine bestimmte Angelegenheit ihr Einverständnis dazu gibt (Begleitbeistandschaft). Wer gewisse Dinge nicht mehr selbst erledigen kann, bekommt eine Vertretungsbeistandschaft; wer zum eigenen Schutz für bestimmte Handlungen die Zustimmung der Beiständin oder des Beistands einholen muss, eine Mitwirkungsbeistandschaft. Diese drei Arten der Beistandschaft können miteinander kombiniert werden, um den Grad der Unterstützung möglichst massgeschneidert auszugestalten. Die stärkste Form ist die umfassende Beistandschaft, die im Fall einer dauernden Urteilsunfähigkeit zum Tragen kommt. 

Auskunft über die Beistandschaft erteilt die unabhängige Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz KESCHA. Ihre Website bietet betroffenen Personen Informationen zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und ein Online-Kontaktformular für schriftliche Anfragen. Telefonberatung unter 044 273 96 96.

Pro Senectute Schweiz

Caritas Schweiz

KESCHA

Beistandschaften, Art. 390 A ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Welche Rolle spielt die KESB?

Mit dem Erwachsenenschutzrecht sollen die Selbstbestimmung von urteilsunfähigen Menschen gestärkt und die Vertretung besser geregelt werden: Im Vorsorgeauftrag können wir festlegen, wer sich um unsere Angelegenheiten kümmern soll, wenn wir selber die Urteilsfähigkeit verloren haben. Mit der Patientenverfügung können wir unseren Willen zu Massnahmen im medizinisch-pflegerischen Bereich festhalten. Fehlen beim Eintritt einer Urteilsunfähigkeit vertretungsberechtigte Personen (siehe auch Frage «Was braucht es, damit ich Entscheidungen für meine/-n Angehörigen im Alters- oder Pflegeheim treffen kann?»), kann eine auf die konkreten Bedürfnisse zugeschnittene Beistandschaft eingesetzt werden. Für die Umsetzung des Erwachsenenschutzrechts zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Sie trifft die wichtigsten Entscheidungen, ordnet Massnahmen an und überwacht diese.

Der KESB kommt eine Reihe von Aufgaben zu. Insbesondere prüft sie Gültigkeit und Anwendbarkeit des Vorsorgeauftrags, dessen Auslegung und Ergänzung, und die Eignung von beauftragten Personen. Sie schreitet bei allfälligen Unklarheiten über die Vertretungszuständigkeiten ein, aber auch bei einer Gefährdung der Interessenvertretung im Rahmen von Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung. Weiter ist die KESB zuständig für die Anordnung und Aufhebung einer Beistandschaft. Sie setzt die konkreten Aufgaben und Vertretungsbefugnisse der Beiständinnen und Beistände fest, wirkt bei der Führung der Beistandschaft mit und überwacht die Wahrnehmung der Aufgaben. Zudem kann die KESB fürsorgerische Unterbringungen anordnen und aufheben: Sie ordnet die Einweisung einer Person in eine geeignete Institution auch gegen deren Willen an, sofern eine psychische Störung, eine geistige Behinderung und/oder eine schwere Verwahrlosung vorliegt und die Behandlung oder Betreuung nicht auf eine andere Weise sichergestellt werden kann. Ein weiteres Aufgabengebiet betrifft den Einsatz von freiheitsbeschränkenden Massnahmen bei urteilsunfähigen Bewohnerinnen und Bewohnern von Alters- und Pflegeheimen: Die Kompetenz zur Entscheidung für eine bewegungseinschränkende Massnahme liegt bei der Institution, wobei die Massnahmen bei Unstimmigkeiten von jeder nahestehenden Person bei der KESB angefochten werden können. Die KESB kann die Massnahmen, falls diese sich als nicht gesetzeskonform herausstellen, ändern oder aufheben.

Erwachsenenschutzrecht, Art. 360 A ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Welches sind die Befugnisse für Vertretungsberechtigte?

Eine sogenannt vertretungsberechtigte Person vertritt die Interessen einer anderen Person. Dies ist in zwei Fällen möglich: Erstens, wenn die andere Person gewisse Entscheidungen oder Aufgaben übergibt; zweitens, wenn sie urteilsunfähig ist und nicht mehr selber entscheiden kann. Die Vertretungsrechte können unterschiedliche Bereiche betreffen, namentlich die Personensorge, die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr. Welche Befugnisse im Einzelnen bestehen, hängt davon ab, in welchen Bereichen und für welche Aufgaben eine vertretungsberechtigte Person eingesetzt wird.

Einerseits besteht die Möglichkeit, selber vertretungsberechtigte Personen festzulegen und ihnen bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Dafür stehen als rechtliche Instrumente die Vollmacht, der Vorsorgeauftrag, die Patientenverfügung und das Testament zur Verfügung (Unterschiede siehe Frage «Was ist der Unterschied zwischen Vollmacht, Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Testament?»).

Andererseits können auch nicht selber gewählte vertretungsberechtigte Personen eingesetzt werden, und zwar durch eine behördliche Massnahme. Diese Art der Vertretung betrifft die sogenannte Beistandschaft. Eine Beistandschaft wird verfügt, wenn eine Urteilsunfähigkeit eingetreten ist und weder durch einen Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung eine (geeignete) vertretungsberechtigte Person vorgesehen wurde und andere, gesetzlich vorgesehene Vertreter/-innen fehlen (siehe auch Frage «Was braucht es, damit ich Entscheidungen für meine/-n Angehörigen im Alters- oder Pflegheim treffen kann?»). Es gibt verschiedene Arten von Beistandschaften, die eine umfassende oder nur teilweise Begleitung vorsehen. Die Beistandschaft kann dabei unterschiedliche Bereiche – Personensorge, Finanzsorge, Rechtsverkehr – betreffen (siehe auch Frage «Wer hilft mir, wenn ich keine Angehörigen und keine Vertrauensperson mehr habe?»).

Empfehlungen zur Vermögensverwaltung gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht | SBVg, KOKES | 2024

Eintritt in die Institution

Was ist der gesetzliche Rahmen einer Alterseinrichtung?

Alters- und Pflegeheime, die Pflegeleistungen erbringen, unterstehen grundsätzlich dem nationalen Krankenversicherungsgesetz (KVG) und dessen Verordnungen. 

Ergänzend zur nationalen Gesetzgebung haben die Kantone eigene Gesetze und Verordnungen erlassen. Diese betreffen die Zulassung, die Qualitätsvorgaben, die personellen Dotationen, die Heimaufsicht, die Restfinanzierung usw.

Anlaufstelle für Fragen zu den kantonalen Begebenheiten sind entweder die kantonalen Kollektivmitglieder von ARTISET und ihrem Branchenverband CURAVIVA oder die zuständigen Gesundheitsbehörden der Kantone.

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und Verordnungen
Links zu den zuständigen Behörden der Kantone

 

 

Kann ich für meinen demenzkranken Angehörigen über den Heimeintritt entscheiden?

Diese Frage stellt sich angesichts der emotionalen und körperlichen Belastung, zu der es für Angehörige kommt, wenn sie eine demenzkranke Person betreuen. Die Belastung nimmt mit dem Fortschritt der Krankheit zu. Es ist deshalb wichtig, sich Hilfe zu holen, bevor man der Aufgabe nicht mehr gewachsen ist. Es gibt verschiedenste Unterstützungsangebote zur Entlastung der Angehörigen, zum Beispiel von den kantonalen Sektionen der Schweizerischen Alzheimervereinigung und den öffentlichen sowie privaten Spitex-Diensten.

Wann schliesslich ein Heimeintritt angezeigt ist, hängt vor der individuellen Situation ab. Die Alzheimervereinigung empfiehlt ihn, wenn die Betreuung zu Hause nicht mehr möglich ist, weil sie zum Beispiel rund um die Uhr erbracht werden müsste, oder wenn die betreute Person sich selbst oder andere gefährdet. In der Broschüre «Den Heimeintritt ins Auge fassen» sind weitere Kriterien aufgeführt.

Rechtlich gesehen, verlieren Menschen mit Demenz im Verlauf der Krankheit ihre Urteilsfähigkeit. Gemäss Gesetz können vertretungsberechtigte Personen, welche die Interessen der urteilsunfähigen Person im medizinisch-pflegerischen Bereich wahrnehmen, mit einem Heim einen Betreuungsvertrag abschliessen. In diesem Vertrag werden die Leistungen der Institution und das Entgelt festgehalten. Was aber, wenn die von Demenz betroffene Person den Heimeintritt verweigert? In diesem Fall kommt die Fürsorgerische Unterbringung als eine behördliche Massnahme zum Tragen. Diese Massnahme kann von der Erwachsenenschutzbehörde KESB angeordnet werden, sofern die Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig möglich ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sich die Person ernsthaft selbst gefährdet oder Unterstützungsangebote wie Spitex oder Mahlzeitendienst nicht mehr genügen.

Das A und O ist die rechtzeitige Vorsorge für den Fall von Urteilsunfähigkeit. Demenzkranke Menschen sollten sich frühzeitig, das heisst bei noch vorhandener Urteilsfähigkeit, zusammen mit ihren Angehörigen überlegen, wie die persönlichen und finanziellen Angelegenheiten geregelt werden und wer später einmal für sie entscheiden und handeln kann, sollte eine Urteilsunfähigkeit eintreten. Das Erwachsenenschutzrecht sieht dabei neu den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung als Instrumente vor, mit denen man seinem Willen Ausdruck verleihen kann (siehe auch Frage «Was ist der Unterschied zwischen Vollmacht, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung?»). Auch pflegende Angehörige sollten früh genug Wünsche und Bedürfnisse im Krankheitsfall ansprechen, damit genug Zeit und Energie bleibt, um für alle Beteiligten eine möglichst gute Lösung zu finden. Ein wichtiger Grund für die rechtzeitige Vorsorge ist zudem die Tatsache, dass ein Heimeintritt mit Wartezeiten verbunden sein kann. Und gerade nach einem Spitalaufenthalt kann ein Heimeintritt sehr plötzlich anstehen.

Unterstützungs- und Entlastungsangebote der Schweizerischen Alzheimervereinigung
Entlastungsdienst von Pro Infirmis
Betreuungsvertrag, Art. 382 A Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Fürsorgerische Unterbringung, Art. 426 A ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Der Heimeintritt | Schweizerische Alzheimervereinigung | 2022

Was braucht es, damit ich Entscheidungen für meine Angehörige:n im Alters- oder Pflegeheim treffen kann?

Damit eine Person stellvertretend für jemand anderen Entscheidungen treffen kann, muss entweder eine Vollmacht erteilt worden sein, oder es müssen eine Urteilsunfähigkeit sowie eine Vertretungsberechtigung vorliegen. Die Vertretung wird gemäss persönlicher Verfügung, Gesetz oder behördlicher Anordnung geregelt. Beim Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim werden die konkreten Vertretungsverhältnisse genau eruiert und dokumentiert. 

Mit einer Vollmacht wird bereits vor dem Eintritt einer allfälligen Urteilsunfähigkeit eine vertretungsberechtigte Person bestimmt, die bestimmte Angelegenheiten erledigen darf. Umstritten ist, ob die Vollmacht auch nach dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit gültig bleibt. Auf jeden Fall ist sie rechtlich weniger verbindlich als ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung. So belässt die Vollmacht im Fall einer Urteilsunfähigkeit den Erwachsenenschutzbehörden (KESB) grössere Freiheiten, andere nahestehende Personen zu befragen oder als Vertreter einzusetzen. Auch das Pflegepersonal ist freier, andere Personen als der/die Bevollmächtigte über den mutmasslichen Willen der urteilsunfähigen Person zu befragen, als wenn ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung vorliegt.

Liegt eine Urteilsunfähigkeit vor, sind zunächst jene Personen vertretungsberechtigt, die durch einen Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung (diese betrifft medizinische Massnahmen) für die Vertretung in bestimmten Angelegenheiten vorgesehen sind. Der Vorsorgeauftrag kann dabei die Vertretung in verschiedenen Lebensbereichen – Vermögen, Rechtsverkehr, Personensorge – regeln. Tritt die Urteilsunfähigkeit ein, prüft die Erwachsenenschutzbehörde die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags und erstellt ein entsprechendes Aufgabenheft für den/die Vertretungsberechtigte:n. Wer spezifisch für medizinisch-pflegerische Angelegenheiten vertretungsberechtigt ist, können sowohl der Vorsorgeauftrag als auch die Patientenverfügung festlegen. Die Patientenverfügung kann zusätzlich konkrete Wünschen zu Behandlung und Pflege festhalten (siehe auch Frage «Was beinhaltet eine Patientenverfügung?»).

Fehlen solche persönlichen Verfügungen, sieht das Gesetz die folgende Vertretungsreihenfolge vor: 
  • In medizinischpflegerischen Angelegenheiten ist zunächst der/die Ehepartner:in oder der/die eingetragene Partner:in vertretungsberechtigt, falls ein gemeinsamer Haushalt besteht oder er/sie der urteilsunfähigen Person regelmässig persönlichen Beistand leistet. Danach folgen der Reihe nach: die Person, mit der die urteilsunfähige Person einen gemeinsamen Haushalt führt; ihre Nachkommen, Eltern sowie Geschwister – allerdings nur, falls diese der urteilsunfähigen Person regelmässig persönlichen Beistand leisten.
  • In Alltagsgeschäften, der Vermögens- und Einkommensverwaltung sowie beim Öffnen und Erledigen der Post vertretungsberechtigt ist – ohne Vollmacht oder Vorsorgeauftrag oder Beistandschaft – einzig der/die Ehepartner:in bzw. der/die eingetragene Partner:in. Auch hier gilt diese Berechtigung nur, falls er/sie mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig persönlichen Beistand leistet. 

Schliesslich gibt es das Szenario, dass keine persönlichen Verfügungen und auch keine Personen vorhanden sind, welche die Vertretung gemäss gesetzlicher Kaskade übernehmen können. In diesem Fall errichtet die KESB eine sogenannte Beistandschaft (siehe auch Frage «Welche Rolle spielt die KESB?»).

Empfehlungen zur Vermögensverwaltung gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht | SBVg, KOKES | 2024

Aufenthalt in der Institution

An welche Stelle kann ich mich bei Rechts-/Versicherungsfragen wenden?

Bei Rechtsfragen, die in direktem Zusammenhang mit dem Aufenthalt stehen, sollte das Alters- und Pflegeheim die erste Anlaufstelle für Bewohnerinnen und Bewohner sein.

Handelt es sich um Fragen zu bestehenden Versicherungen, empfiehlt es sich, direkt mit der Versicherungsgesellschaft Kontakt herzustellen. Dabei ist es hilfreich, die Police mit der Versicherungsnummer zur Hand zu haben.

Schliesslich kann der Heimaufenthalt auch Auswirkungen auf die Steuern haben, die man bezahlen muss. Grundsätzlich besteht auch für Bewohnerinnen und Bewohner einer Institution eine Steuerpflicht. Die Steuerbehörde der Gemeindeverwaltung ist der richtige Ansprechpartner bei Fragen zu den Auswirkungen eines Heimaufenthalts auf die persönliche Steuerbelastung (Abzüge, Ergänzungsleistungen usw.). 

Welche Rechte habe ich in den Bereichen Selbstbestimmung und Eigenverantwortung während des Heimaufenthalts?

Die in der Bundesverfassung formulierten Grundrechte gelten selbstverständlich auch für betagte Personen, die in einem Alters- und Pflegeheim wohnen: Rechtsgleichheit u.a. für ältere und behinderte Menschen (Art. 8), Recht auf persönliche Freiheit, z.B. auf Bewegungsfreiheit (Art. 10), Recht auf Hilfe in Notlagen (wer «nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen» Art. 12).

Die Einschränkungen der Selbstbestimmung sind im Erwachsenenschutzrecht, einem Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, geregelt. Mittels Vorsorgeauftrag (Art. 360 A ff. ZGB) oder Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) kann angeordnet werden, wer über medizinische und pflegerische Massnahmen entscheiden soll, wenn man selber urteilsunfähig geworden ist. Das Gesetz bestimmt zudem, wer die urteilsunfähige Person vertreten darf, wenn weder Vorsorgeauftrag noch Patientenverfügung vorliegen (Art. 374 ZGB).

In der Pflege und Betreuung hochbetagter Menschen mit zwei oder mehr chronischen Krankheiten (z. B. Demenz mit Verhaltensänderungen, Unruhe und Verwirrtheit) müssen Fachpersonen immer wieder zwischen Freiheit (Selbstbestimmung der betroffenen Person) und Sicherheit (Schutz der Person) abwägen. Das Erwachsenenschutzrecht regelt die Voraussetzungen, unter denen Pflegeheime die Bewegungsfreiheit von Bewohnern einschränken dürfen (siehe auch Frage «Gibt es in den Alters- und Pflegeheimen bewegungseinschränkende Massnahmen, und wer bestimmt diese?»).

Grundrechte, Art. 7 ff. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Erwachsenenschutzrecht, Art. 360 A ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Gibt es in den Alters- und Pflegeheimen bewegungseinschränkende Massnahmen, und wer bestimmt diese?

Ja, in Alters- und Pflegeheimen können Bewohnerinnen und Bewohner in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Das Erwachsenenschutzrecht spricht von freiheits- oder bewegungseinschränkenden Massnahmen. Die möglichen Massnahmen sind vielfältig:

  • Elektronische Massnahmen: z.B. abgeschlossene oder mit Codes gesicherte Ausgänge mit allgemeiner oder individueller Alarmfunktion (auch Abteilungs- und Zimmer- sowie Lifttüren), Funkortung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit GPS, Sensormatten als Bettvorlage oder im Bett; Lichtschranken/Bewegungsmelder, elektronische Raumüberwachung.
  • Räumliche Massnahmen: Abschliessen von Türen, eines Zimmers oder eines Bereichs z.B. in einer Demenzabteilung, komplizierte Schliessmechanismen an Türen, Anbringen von Schranken, hoch angebrachte oder komplizierte Knaufe, gesicherte Aufzüge.
  • Physische Massnahmen: Anbringen von Bettgittern (ein- oder beidseitig), Angurten am Bett/Stuhl, Zewi-Decke, Fixation im Stuhl bzw. Rollstuhl mittels eines Tisches, Fixation Hand- oder Fussgelenk.
  • Medikamentöse Massnahmen: Medikamente (z.B. Neuroleptika) sind eine bewegungseinschränkende Massnahme, wenn sie speziell zur Beruhigung verordnet werden.

Die möglichen Gründe für eine Massnahme in Alters- und Pflegeheimen (abgesehen von Notfallsituationen):

  • Schutz vor Unfällen (z.B. Vermeidung von Stürzen bei unkontrolliertem Umherirren);
  • Schutz vor Selbstverstümmelung (z.B. Kratzen, Haare ausreissen);
  • Schutz medizinischer/therapeutischer Massnahmen (z.B. verhindern, dass Katheter, Sonden, Infusionen, Verbände entfernt werden);
  • Schutz Dritter vor gezielter oder ungezielter Aggression (z.B. Schläge, Werfen mit Gegenständen, Armverdrehen);
  • Schutz Dritter vor Belästigung (z.B. durch ein Übermass an Lärm, durch Entblössung, durch Eindringen in die Privatsphäre).

Das Verfahren zum Einsatz von freiheits- und bewegungseinschränkenden Massnahmen ist streng reguliert im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 383 B ff.). Die Massnahme muss vorgängig mit allen beteiligten Personen im Behandlungsteam besprochen werden. Die Institution muss die Massnahme protokollieren und regelmässig prüfen, ob sie wirksam oder überhaupt noch nötig ist. Separat geregelt ist die Bewegungseinschränkung durch sedierende Medikamente (Art. 377 ff. bei Urteilsunfähigkeit, Art. 433 ff. bei psychischen Störungen).  

Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Art. 383 B ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch

 

                

Kann ich im Alters- oder Pflegeheim z. B. mit Exit aus dem Leben scheiden?

Auf diese kontrovers diskutierte Frage gibt es keine eindeutige Antwort. Die einen Institutionen gestatten, dass durch Sterbehilfeorganisationen begleitete Suizide in ihren Räumlichkeiten stattfinden, die andere gestatten es nicht. Man spricht in solchen Fällen von organisierter Suizidbeihilfe. Das bedeutet, dass der/dem Patient:in eine tödliche Substanz zugänglich gemacht wird, welche die oder der Suizidwillige ohne Unterstützung selber einnimmt oder über eine Infusion, die sie oder er selbst öffnet, in die Venen fliessen lässt. Die Substanz kann von einer Sterbehilfe-Organisation wie Exit vermittelt werden.

In gewissen Kantonen und Städten gibt es Regulierungen für die Alters- und Pflegeheime. In den Kantonen Neuenburg und Waadt beispielsweise müssen Institutionen laut Gesetz den begleiteten Suizid in ihren Räumlichkeiten zulassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Die sterbewillige Person muss urteilsfähig sein, an einer schweren, unheilbaren Krankheit leiden, und ihr Sterbewunsch muss dauerhaft sein.

Was beinhaltet eine Patientenverfügung?

Sowohl der Vorsorgeauftrag als auch die Patientenverfügung sind Instrumente des Erwachsenenschutzrechts, das seit 2013 in Kraft ist. Mit diesen Dokumenten können wir verbindlich festlegen, wer uns vertritt, wenn wir selber urteilsunfähig geworden sind. Der Vorsorgeauftrag kann sich auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche beziehen und, falls gewünscht, auch eine Vertrauensperson für medizinisch-pflegerische Angelegenheiten bezeichnen. Für die Äusserung von konkreten Wünschen zu Behandlung und Pflege sollte zusätzlich eine Patientenverfügung erstellt werden, da diese ab Erstelldatum sofort gültig ist (siehe Frage: «Was ist der Unterschied zwischen Vollmacht, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung?»).

Patientenverfügungen dienen primär der Abwehr von Behandlungsmassnahmen, die eine Patientin oder ein Patient nicht wünscht. Man kann darin also beispielsweise festlegen, dass weder reanimiert, noch künstlich ernährt oder beatmet werden möchte. Andererseits können möglichst weitgehende Behandlungsleistungen eingefordert werden, zum Beispiel in der Palliative Care. Aber auch Wünsche betreffend seelsorgliche Begleitung und Rituale beim Sterben oder nach dem Tod können Inhalt der Patientenverfügung sein. Nebst konkreten Wünschen empfiehlt es sich, allgemeine Ausführungen zur persönlichen Werthaltung über Lebenssinn und Lebensqualität in die Patientenverfügung zu integrieren.

Es gibt heute eine ganze Reihe von Formularen und Mustervorlagen, die bei der Erstellung einer Patientenverfügung helfen, so etwa das Formular des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), von Pro Senectute oder der Ärztevereinigung FMH. Die Verfügung kann aber auch ohne Vorlage erstellt werden.
Damit eine Patientenverfügung gültig ist, sind verschiedene Punkte zu beachten: Die Verfügung muss schriftlich verfasst werden. Dies kann mit dem Computer gemacht werden – nur die Unterschrift muss zwingend handschriftlich sein. Die Verfügung muss nicht notariell beglaubigt werden. Die Identität der Verfasserin oder des Verfassers muss klar aus der Verfügung hervorgehen und das Dokument muss von ihm bzw. von ihr datiert und eigenhändig unterschrieben sein. Hierzu ergänzt das SRK, dass in der Patientenverfügung Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Sozialversicherungs-/AHV-Nummer enthalten sein sollten. Zudem sollte die Verfügung gut lesbar sein. Damit die Patientenverfügung gültig ist, muss die Verfasserin oder der Verfasser bei der Abfassung der Verfügung urteilsfähig und die Abfassung muss freiwillig erfolgt sein.

Schweizerisches Rotes Kreuz. (O.J.). Patientenverfügung SRK.
Patientenverfügung – was Sie wissen müssen, Informationsportal ch.ch (mit Suchmaschine für Vorlagen)
Patientenverfügung, Art. 370 A ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Was ist der Unterschied zwischen Vollmacht, Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Testament?

Eines ist der Vollmacht, dem Vorsorgeauftrag, der Patientenverfügung und dem Testament gemein: Sie alle sind sogenannte Verfügungen und können vertretungsberechtigte Personen bezeichnen, die anstelle der Verfasserin oder des Verfassers Entscheidungen für sie oder ihn treffen dürfen. Für welche Lebensbereiche Entscheidungen getroffen werden können und wann genau das Vertretungsrecht in Kraft tritt, unterscheidet sich je nach Verfügungsform.

Mit der Vollmacht kann man eine vertretungsberechtige Person einsetzen, die aktiv wird, solange man noch urteilsfähig ist. Das heisst, man kann diese Person bzw. ihre Vertretungshandlungen «überwachen». Inhalt und Umfang der Vollmacht und damit der Befugnisse der Bevollmächtigten können frei bestimmt werden. Zum Beispiel kann man eine Vollmacht nur für bestimmte Aufgaben oder generell für alle Geschäfte und Rechtshandlungen erteilen. Zwar kann man in einer Vollmacht vorsehen, dass sie im Fall einer Urteilsunfähigkeit weiter gelten soll. Tatsächlich ist die Frage aber umstritten, ob die Vollmacht nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit weiterhin gültig ist. In jeden Fall ist sie rechtlich weniger verbindlich als ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung (siehe auch Frage «Was braucht es, damit ich Entscheidungen für meine/-n Angehörigen im Alters- oder Pflegeheim treffen kann»?). 

Auch im Vorsorgeauftrag können vertretungsberechtigte Personen benannt werden (vgl. Art. 360 ff. ZGB). Die Vertretungsbefugnis kommt im Unterschied zur Vollmacht aber erst zum Tragen, wenn eine Urteilsunfähigkeit eingetreten ist. Der Vorsorgeauftrag kann dabei die Vertretung in verschiedenen Bereichen des Lebens – Vermögen, Rechtsverkehr, Personensorge – regeln. Inhalt und Umfang der Vertretung können frei bestimmt werden. Es können auch Entscheidungsberechtigte für medizinisch-pflegerische Massnahmen und allenfalls sogar spezifische Wünsche in Bezug auf die medizinisch-pflegerische Behandlung festgehalten werden. Wenn man jedoch detailliert auf medizinisch-pflegerische Massnahmen eingehen will, empfiehlt sich eine Patientenverfügung. Im Fall, dass eine Urteilsunfähigkeit eingetreten ist, prüft die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags (siehe auch Frage «Welche Rolle spielt die KESB?»). Damit der Vorsorgeauftrag gültig ist, muss er entweder eigenhändig und handschriftlich errichtet sein sowie Datum und Unterschrift tragen – oder er muss öffentlich beurkundet worden sein. Der Vorsorgeauftrag erlischt mit dem Tod. 

Wer spezifisch für medizinisch-pflegerische Fragen vertretungsberechtigt ist und welche medizinisch-pflegerischen Massnahmen erwünscht oder nicht erwünscht sind, kann mit der Patientenverfügung geregelt werden (vgl. Art. 370 ff. ZGB). Im Unterschied zum Vorsorgeauftrag gilt die Patientenverfügung unmittelbar nach Unterzeichnung und auch bei grundsätzlicher Urteilsfähigkeit. Sie wird in Fällen beigezogen, in denen die Verfasserin oder der Verfasser nicht entscheiden kann (zum Beispiel während einer Bewusstlosigkeit). Die Patientenverfügung kann – ähnlich wie das Testament – auch Anordnungen für die Zeit nach dem Tod enthalten, etwa für bestimmte Bestattungsrituale. Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und datiert werden, jedoch muss nur die Unterschrift handschriftlich sein. Zudem muss die Identität der Verfasserin oder des Verfassers klar aus der Verfügung hervorgehen und sie muss datiert sein (siehe auch Frage «Was beinhaltet eine Patientenverfügung?»).

Testament: Erst nach dem Tod kommt die Willensäusserung in einem Testament zum Tragen. Mit dem Testament wird geregelt, was mit dem Nachlass geschehen soll. Es kann auch eine Willensvollstrecker:in für die Verwaltung, Abwicklung und Verteilung des Nachlasses einsetzen werden, wobei er oder sie an die im Testament hinterlegten Vorgaben gebunden ist. Ebenfalls kann das Testament – ähnlich wie die Patientenverfügung – Vorgaben zur gewünschten Bestattung vorsehen. Die Formvorschriften für das Testament variieren nach Art des Testaments.

Vorsorgeauftrag, Art. 360 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Patientenverfügung, Art. 370 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch

 Heimeintritt

Was mache ich mit Schuldgefühlen, wenn ich meine:n Angehörige:n ins Alters- oder Pflegeheim angemeldet habe?

Wer beispielsweise mit seinen Eltern übereinkommt, dass diese in ein Alters- oder Pflegeheim umziehen sollten, kann von Schuldgefühlen und Selbstzweifeln geplagt werden: Schiebe ich meine Liebsten ab, damit ich mir ein schönes Leben machen kann und von lästigen Pflege- und Betreuungsaufgaben entbunden werde? Ein schlechtes Gewissen braucht niemand zu haben, wenn man weiss, als wie gut die Lebens- und Pflegequalität in Schweizer Alters- und Pflegeinstitutionen von den Bewohnenden wahrgenommen wird. 2015 ergab die Studie RESPONS der Berner Fachhochschule aufgrund einer repräsentativen Befragung, dass 94 Prozent aller Bewohnenden ihr Alters- oder Pflegeheim anderen weiterempfehlen würden.

Eine seriöse und rechtzeitige Vorbereitung der Entscheidung für einen Heimeintritt kann dazu beitragen, dass Schuldgefühle gar nicht erst entstehen. Sprechen Sie das Thema aktiv an beziehen Sie ihre Angehörigen in den Prozess ein. Schauen Sie sich gemeinsam Institutionen direkt vor Ort an. Diese veranstalten auch regelmässig Besuchstage und beraten Sie gern.

Neben den Bedürfnissen und Wünschen der Angehörigen zählen zudem auch Ihre eigenen: Machen Sie sich und ihrem Umfeld klar, dass auch Sie nur ein Mensch sind, dessen Leistungs- und Belastungsgrenze sowohl im Berufs- als auch im Familienleben irgendwann erreicht ist. Sprechen Sie offen darüber, bevor Sie mit der Pflege- und Betreuungssituation überfordert sind!

Und wenn sich die Schuldgefühle trotzdem nicht ausräumen lassen, arbeiten Sie diese mittels einer professionellen Beratung z. B. durch eine Psychologin oder einen Seelsorger auf. Oft geht es dann um tieferliegende Fragestellungen wie Anerkennung und Zuwendung von Angehörigen oder um Angst vor Kritik und Liebesentzug.

Die Zeit, die Ihnen mit Ihren Angehörigen bleibt, kann durch das Leben im Alters- oder Pflegeheim eine andere Qualität bekommen – eine bessere Qualität.

Welche Wohn- und Betreuungsformen gibt es überhaupt?

Die heutigen Wohnformen für Menschen im Alter sind vielfältig und dem Grad der Begleitungs-, Betreuungs- und Pflegebedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner angepasst.

  • Zu Hause alt werden. Dies entspricht dem Wunsch der meisten älter werdenden Menschen. Bei Bedarf können externer Serviceleistungen beigezogen werden. Die Pflege erfolgt durch Angehörige und/oder mithilfe ambulanter Unterstützung (Spitex).
  • Alterswohnung / Alterssiedlung. Wohnungen, die spezifisch für ältere Menschen gebaut wurden. Im Idealfall nicht nur im Innern hindernisfrei gestaltet, sondern in einem altersgerechten Umfeld und gut ans Quartier und öffentliche Dienstleistungen angebunden.
  • Wohnen mit Dienstleistungen / Betreutes Wohnen. Dieses Angebot kombiniert die Alterswohnung mit der Möglichkeit, je nach Bedürfnis professionelle Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen – Verpflegung, Haushalt, soziale Betreuung, Pflege, Kultur, Freizeit.
  • Alterswohngemeinschaft. Selbst organisierte und langfristig angelegte Wohnarrangements in Form einer Alters-WG, in der alle Bewohnerinnen und Bewohner einen eigenen Raum haben. Küche, Esszimmer, Wohnzimmer, Gästezimmer und je nachdem auch Badezimmer werden geteilt.
  • Altershausgemeinschaft. Zusammen allein wohnen: In einer selbst organisierten Altershausgemeinschaft verfügen alle Parteien über eine eigene, abschliessbare Wohnung. Je nachdem gibt es auch gemeinschaftliche Innen- und Aussenräume.
  • Mehrgenerationenhaus. Eine Wohnform, in der sich verschiedene Generationen (ältere Menschen, jüngere Familien, alleinstehende Elternteile) gegenseitig ergänzen und unterstützen. Variante: Alte Menschen, die über viel Wohnraum verfügen, stellen gegen Mithilfe in Haushalt, Garten, Betreuung etc. Zimmer bzw. Wohnungen zur Verfügung.
  • Altersheim. Für ältere Menschen, die nicht selbstständig leben wollen oder können, aber nicht pflegebedürftig sind. Eigenes Zimmer mit Nasszelle, aber keine eigene Küche. Dienstleistungen wie Verpflegung, Wäsche, Putzen, Beratung, Nutzung gemeinsamer Räume und Veranstaltungsangebote sind inbegriffen.
  • Altersresidenz. Altersheim in gehobenem Standard mit hotel-ähnlichem Wohnangebot. Bewohner verfügen über eigene Wohnung mit Bad und Küche, leben aber gemeinsam in einer Institution mit breitem Angebot an professionellen Dienstleistungen: Schwimmbad, Restaurant, Fitnessraum, kulturelle Veranstaltungen usw. Oft auch mit Pflegeabteilung.
  • Pflegeheim. Für ältere Menschen, die auf umfassende Pflege und Betreuung angewiesen sind. Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft des Pflegepersonals. Je nachdem Ein- oder Zweibettzimmer mit Nasszelle. Professionelle Dienstleistungen, die alle Lebensbereiche abdecken, gehören standardmässig dazu.
  • Pflegewohngruppe. Diese haben eine ähnliche Struktur wie moderne Pflegeheime und werden oft dezentral geführt. Pflegewohngruppen sind aber auch innerhalb eines Pflegeheims eine mögliche alternative Wohnform. Die Betreuung erfolgt durch qualifiziertes Pflegepersonal.
  • Tages- und Nachtstätten. Tagesbetreuungsangebote für ältere Menschen werden immer wichtiger. Die Tagesstruktur und pflegerische Betreuung wird z. B. vom angegliederten Alters- und Pflegeheim gewährleistet. Heute gibt es temporäre Betreuungsangebote etwa nach einem Spitalaufenthalt oder einer gesundheitlichen Krise, um danach wieder nach Hause zurückzukehren.

Manche Institutionen kombinieren verschiedene Wohn- und Betreuungsformen miteinander. Wie die Angebote aussehen, kann direkt bei den Institutionen erfragt werden. Einen guten Überblick bietet die Website heiminfo.ch. Hier können die Institutionen spezifisch nach den gewünschten Wohnformen durchsucht werden – auch in Kombination.

Heiminfo.ch
Age-Stiftung – Wohnen und Älterwerden

Welche administrativen Schritte vor dem Heimeintritt müssen mit dem Alters- oder Pflegeheim gemacht werden?

Wer sich für einen Platz in einem Alters- und Pflegeheim anmelden will, tut dies direkt beim Heim mit einem Formular bzw. Gesuch. Es kann sein, dass es gewisse Kantone anders regeln – in diesem Fall sind die Institutionen informiert und teilen dies den Gesuchstellenden mit. Man kann sich gleichzeitig an mehreren Orten anmelden; nur sollte man keine schriftlichen Verbindlichkeiten eingehen, bis die definitive Wahl gefallen ist. Verschiedene kantonale Kollektivmitglieder von ARTISET und ihrem Branchenverband CURAVIVA sowie die für Altersfragen zuständigen Abteilungen in den Kantonsverwaltungen geben einen Überblick über die aktuell freien Heimplätze und/oder eine Heimliste.

Bevor Sie sich anmelden, sollten Sie ein Gespräch mit der Heimleitung oder einer für diese Aufgabe zuständigen Person der Institution führen. Selbstverständlich können Sie sich dabei von einer Vertrauensperson begleiten lassen. In diesem Gespräch sollten Sie Ihre persönlichen Fragen rund um das Leben in der Institution klären und sich über das weitere Vorgehen informieren: Welche Anmeldeformalitäten gelten? Gibt es eine Wartefrist? Wie läuft der Eintritt konkret ab? Die Antworten auf solche und ähnliche Fragen können je nach Institution variieren.

Wenn das Alters- und Pflegeheim in einem anderen Kanton liegt als das bisherige Zuhause, ist Vorsicht geboten. Es braucht unbedingt zusätzliche Abklärungen zwischen der ausgewählten Institution im Kanton A und der Herkunftsgemeinde im Kanton B. Dies deshalb, weil die Finanzierung der Pflegerestkosten, welche die öffentliche Hand übernimmt, gesetzlich erst unbefriedigend gelöst ist (siehe auch Frage «Wo kann ich mich über Finanzierung, Organisation, Ab-/Anmeldung und Vorgehen beim Heimeintritt beraten lassen?»).

Damit man in eine Institution eintreten kann, ist eine ärztliche Verordnung nötig. Diese weist entweder eine Pflegebedürftigkeit nach, oder sie begründet, dass aufgrund von sozialen Schwierigkeiten oder einer Demenzerkrankung ein weiteres Verbleiben am bisherigen Wohnort unmöglich ist. Der Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim ist nicht an eine Alterslimite gebunden. Dies gilt auch für andere altersgerechte Wohnformen wie Wohnen mit Dienstleistung, Akut- und Übergangspflege, Tages- und Nachtstrukturen usw. (siehe auch Frage «Unter welchen Voraussetzungen kann ich im Alters- und Pflegeheim wohnen?»).

Das Erwachsenenschutzrecht sieht vor, dass bei einem längeren Aufenthalt in einer Pflegeinrichtung ein schriftlicher Betreuungsvertrag abgeschlossen wird. Darin werden die Leistungen, die von der Institution erbracht werden, und das dafür geschuldete Entgelt festgelegt (siehe auch Frage «Welche Rechte und Pflichten beinhaltet der Heimvertrag?»).

Unter welchen Voraussetzungen kann ich im Alters- und Pflegeheim wohnen?

Der Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim ist nicht an eine Alterslimite gebunden. Dies gilt auch für andere altersgerechte Wohnformen wie Wohnen mit Dienstleistung, Akut- und Übergangspflege, Tages- und Nachtstrukturen usw.

Damit man in eine Institution eintreten kann, ist jedoch eine ärztliche Verordnung nötig. Diese weist entweder eine Pflegebedürftigkeit nach, oder sie begründet, dass aufgrund von sozialen Schwierigkeiten oder einer Demenzerkrankung ein weiteres Verbleiben am bisherigen Wohnort unmöglich ist.

Wo kann ich mich über Finanzierung, Organisation, Ab-/Anmeldung und Vorgehen beim Heimeintritt beraten lassen?

In erster Linie ist das Alters- und Pflegeheim der richtige Ansprechpartner bei Fragen rund um den Heimeintritt. Die Institution kennt die Abläufe und das Prozedere der neu eintretenden Bewohnerinnen und Bewohner sehr gut. Sie ist in der Regel auch gut dokumentiert (Broschüren, Webseite usw.), sodass man die Informationen in aller Ruhe studieren kann (siehe auch Frage «Welche administrativen Schritte vor dem Heimeintritt müssen mit dem Heim gemacht werden?»).

Wenn das Alters- und Pflegeheim in einem anderen Kanton liegt als das bisherige Zuhause, ist Vorsicht geboten. Es braucht unbedingt zusätzliche Abklärungen zwischen der ausgewählten Institution im Kanton A und der Herkunftsgemeinde im Kanton B. Dies deshalb, weil die Finanzierung der Pflegerestkosten, welche die öffentliche Hand übernimmt, gesetzlich erst unbefriedigend gelöst ist.

Informationen über und Hilfsmittel für die Vorbereitung auf einen Heimeintritt bieten verschiedene kantonale Kollektivmitglieder von ARTISET und ihrem Branchenverband CURAVIVA sowie Pro Senectute auf ihren Webseiten an.

Suchmaschine heiminfo.ch für soziale Institutionen in der Deutschschweiz

Welche Rechte und Pflichten beinhaltet der Heimvertrag?

Grundsätzlich ist es den Alters- und Pflegeheimen freigestellt, wie sie ihre Heim- bzw. Pensionsverträge ausgestalten – sie dürfen einfach kein geltendes Recht verletzen.

Wie bei einem normalen Mietvertrag, ist auch die Auflösung eines Pensionsvertrags mit einer Kündigungsfrist verbunden. Für den Todesfall wird dabei oft eine Frist von 30 Tagen vereinbart. Das heisst, in dieser Zeit müssen die Kosten für die Hotellerie weiterbezahlt werden, jedoch längstens bis zur Weitervermietung des Zimmers an eine andere Person. 

CURAVIVA bietet den Alters- und Pflegeheimen einen Muster-Pensionsvertrag an, der alle erforderlichen Punkte an die Ausgestaltung eines solchen Vertrags beinhaltet. 

Pflegeinstitution suchen: Informations- und Vergleichsplattformen

Informations- und Vergleichsplattformen für Pflegeinstitutionen

Mehrere Informations- und Vergleichsplattformen bieten heute unterschiedliche Möglichkeiten, um sich über Angebote, Leistungen, Kosten und Qualität von Alters- und Pflegeinstitutionen zu informieren.

  • www.heiminfo.ch – Die von der Internetagentur Webways und der Föderation ARTISET mit ihren Branchenverbänden CURAVIVA, INSOS und YOUVITA betriebene Plattform bietet die Möglichkeit, sich in 14 Kategorien (u.a. Wohnen, Gastronomie, Pflege, Qualität) und über 160 Unterpunkten umfassend zu mehr als 1900 Institutionen im Altersbereich zu informieren. Die Plattform verzichtet bewusst auf direkte Vergleiche und Bewertungen.
  • www.bag.ch - Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist beauftragt, Betriebskennzahlen der Schweizer Pflegeinstitutionen zu veröffentlichen. Diese basieren auf der Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (SOMED), welche das Bundesamt für Statistik jährlich erhebt. Aktuell 58 Kennzahlen pro Institution für 1670 Institutionen zu Einrichtung, Ausstattung, Anzahl und Struktur der Beschäftigten und Bewohner oder zur Betriebsrechnung. Die BAG-Website «Pflegeheim suchen» kann so für Vergleiche pro Institution, mit kantonalen und Schweizer Mittelwerten genutzt werden. Hinweis: Die Zahlen werden mit zwei Jahren Verzögerung veröffentlicht.
  • www.pflege-heime.ch – Die Plattform erfasst gut 100 Institutionen. Die Profile zeigen Informationen betreffend Einrichtung, Zimmer, Angebote und Versorgung sowie weitere Unterlagen der Heime an. Es besteht die Möglichkeit, zur Bewertung einen Erfahrungsbericht zu verfassen und aufschalten zu lassen.
  • www.welches-pflegeheim.ch – Die vom Verein Spitalvergleich Schweiz (àwelches-spital.ch) lancierte Plattform erfasst über 1500 Institutionen anhand von sechs Kriterien: Distanz zur Institution, Anzahl Mitarbeitende pro 1000 Beherbergungstage (SOMED), Anzahl qualifizierte Pflegefachpersonen pro 1000 Pflegetage (SOMED), Bewohner-Kosten und Zufriedenheit. Man kann «Bestenlisten» zu lassen und Bewertungen hinterlegen (u.a. Pflege / Betreuung, Lage / Haus / Essen, Flexibilität / Freundlichkeit). Hinweis: Die Plattform nutzt die mit zwei Jahren Verzögerung veröffentlichten SOMED-Daten.
  • www.wohnen-und-pflege.ch/heim-suchen - Die Plattform der Beratungsfirma StarkPartner erfasst gut 270 Institutionen mit Angaben betreffend Tarife, Wohnangebote, Verpflegung, Parkplätze, Aussicht etc. Unter «Vergleichen» können alle Angabe für bis zu sechs Institutionen eingesehen und verglichen werden. Hinweis (Stand: Juni 2020): Da die hierfür erforderlichen Werte aber meist fehlen, sind Vergleiche so kaum möglich.
  • www.pflegeheimvergleich.ch – Betreiber der Plattform ist die Marketingfirma localsearch (Swisscom Directories AG), die unter anbieter-vergleich.ch 50 weitere solcher Plattformen für diverse Berufe und Branchen betreibt. Obwohl die Plattform gut 970 Institutionen erfasst, hat doch nur ein Bruchteil ein eigenes Profil hinterlegt. Wer alle Institutionen eines Kantons oder einer Gemeinde auswählt, kann «Angebote der Top 5 einholen». Institutionen können mit Sternen oder einem Bericht bewertet werden. Hinweis: Wer bei Suchanfragen oben erscheint, bestimmt ein Auktionsverfahren. Je mehr Punkte man kauft, desto höher wird das Inserat platziert.
  • www.helveticcare.ch – Die Plattform der Helvetic Care AG erfasst über 1600 Heime. Alle zwei Jahre führt Orahou Standort-Ratings vor Ort durch. Dabei werden 237 Indikatoren in sechs Bereichen geprüft (u.a. Lage, Angebot, Zimmer, Infrastruktur). In die Gesamtbewertung fliessen auch Somed-Daten ein. Heime können mit Sternen oder einem Bericht bewertet werden. Der Vergleichskonfigurator zeigt für Alternativen die beste Preiskalkulation an (Alters- und Pflegeinstitution, Spitex, Home-Care, Alters-WG).

Heimaufenthalt

Welche therapeutischen Leistungen (z. B. Massagen, Physiotherapie) bieten die Alters- und Pflegeheime an?

Neben Begleitung, Betreuung und Pflege brauchen Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen eine sehr gute medizinische und therapeutische Versorgung. Diese muss von den Institutionen organisiert und koordiniert werden. Im Dienstleistungsangebot der Institution, aufgrund persönlicher Nachfrage oder auf ärztliche Verordnung hin stehen in der Regel folgende Leistungen zur Verfügung:

  • Ergo- und Physiotherapie
  • Massagen
  • Aktivierung und Fitnessangebote
  • Ernährungsberatung
  • Medizinische Fusspflege (Podologie)
  • Psychogeriatrie und Gerontopsychologie

Die Angebote sind nicht einheitlich geregelt. Die meisten Alters- und Pflegeheime informieren auf ihren Internetseiten transparent über die Möglichkeiten. Schauen Sie sich die Institutionen direkt vor Ort an und erkundigen Sie sich, wie medizinische und therapeutische Leistungen organisiert werden! Alters- und Pflegeheime veranstalten Besucheranlässe und beraten Sie jederzeit gern auch auf persönliche Anfrage.

Welche Aktivierungsangebote, Aktivitäten und Anlässe stehen mir zur Verfügung?

Unter Aktivierungsangeboten versteht man Tätigkeiten, die den Bewohnerinnen und Bewohnern von der Institution vermittelt werden. Die Aufgaben sind natürlich freiwillig, aber sie können das Bedürfnis befriedigen, gebraucht zu werden. Wenn die Bewohnerinnen und Bewohner mit Alltagsaktivitäten in eine Tages- und Wochenstruktur eingebunden werden, dann kann ihnen eine solche Beschäftigung Sinn stiften und die Lebensfreude stärken. Deshalb kommt der Aktivierung und aktiven Mitgestaltung des Alltags eine hohe Bedeutung zu – nicht nur, was die Tätigkeit an sich betrifft, sondern auch als soziale Aktivität mit den Mitmenschen. Das Ziel der Aktivierung ist die Erhaltung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten – immer unter Berücksichtigung der Interessen und Möglichkeiten. Und wer geistig, körperlich und sozial aktiv bleibt, hat ein besseres Wohlbefinden – auch im hohen Alter.

Es gibt zwei Arten der Aktivierung: erstens die Aktivierungstherapie durch speziell ausgebildete Fachpersonen. Gezielt eingesetzte aktivierungstherapeutische Mittel und Methoden wie musische, kognitive, gestalterische, körperorientierte und lebenspraktische Aktivitäten sollen den Betroffenen die vorhandenen Fähigkeiten bewusstmachen. Die Aktivierungstherapie findet mit Einzelpersonen oder in Gruppen statt.

Die zweite Art von Aktivierung betrifft die Alltagsgestaltung in der Institution; die Tätigkeiten können aber auch ausseralltägliche Aktivitäten umfassen. Nicht selten handelt es sich um Gruppenaktivitäten, deren Durchführung von Freiwilligen unterstützt wird.

Körperliche Aktivitäten:

  • Training zur Verbesserung der Körperhaltung
  • Geschicklichkeitsübungen
  • Verbesserung und Erhaltung der Mobilität

Kreative Aktivitäten:

  • malen, zeichnen
  • stricken, häkeln
  • Dekoration
  • werken

Geistige Aktivitäten:

  • Gespräche
  • Gedächtnistraining
  • Filmvorführungen
  • vorlesen

Gesellige und soziale Aktivitäten:

  • singen und spielen
  • Feste
  • Brunch oder Kaffee mit Angehörigen
  • grillieren
  • Theater- oder Zirkusbesuche
  • jassen
  • Lotto

Alltagsgestaltung:

  • persönliche Einkäufe
  • Gottesdienste
  • Wäsche sortieren und zusammenlegen
  • backen und kochen
  • Gemüse rüsten

In den Alters- und Pflegeheimen werden zudem zu besonderen Anlässen im Jahreskalender spezielle Programme und Feierlichkeiten organisiert, so etwa an Ostern, Weihnachten oder am 1. August. Welche Anlässe und Feierlichkeiten, Aktivierungsangebote und -therapien zur Verfügung stehen, hängt von der Institution ab. Viele Institutionen führen einen Veranstaltungskalender, der online zugänglich ist.

Aktivierung und Alltagsgestaltung am Beispiel des Zentrums Tharad in Derendingen SO
Öffentliche und interne Veranstaltungen am Beispiel des Zentrums Tharad in Derendingen SO

Wie wird mein Pflege- und Betreuungsbedarf gehandhabt?

Wie stark pflegebedürftig man ist, wird mit einem sogenannten Pflegebedarfsinstrument gemessen und aufgrund einer ärztlichen Verordnung individuell festgelegt. In der Schweiz finden heute drei Instrumente Anwendung (BESA, RAI/RUG, Plaisir). Jedes Alters- und Pflegeheim arbeitet mit dem gleichen System für alle Bewohnerinnen und Bewohner.

Der festgestellte Pflegebedarf wird in Minuten pro Tag ausgewiesen. Je nach Minutenzahl wird man in eine von zwölf Pflegestufen eingeteilt. Die Pflegestufe ist relevant für die Pflegefinanzierung, an dem sich die Krankenversicherung innerhalb einer bestimmten Bandbreite, die Bewohnerin/der Bewohner mit einem Maximalbetrag pro Tag und die öffentliche Hand für die Restkosten beteiligen.

Die Evaluation des Pflegebedarfs muss mindestens alle sechs Monate neu durchgeführt werden – oder bei einer plötzlichen Veränderung des individuellen Pflegebedarfs. Sie ist lückenlos zu dokumentieren, und die/der betroffene Bewohner/in hat ein Einsichtsrecht.

Vom Pflegebedarf ist der Betreuungsbedarf abzugrenzen. Dieser wird in der Regel unabhängig von der Pflegebedürftigkeit in Form einer Tagespauschale vereinbart, die vollumfänglich durch die Bewohnerin/den Bewohner zu finanzieren ist. Der Betreuungsaufwand während der Aufenthaltsdauer in einem Alters- und Pflegeheim ist sehr unterschiedlich. Eine individuelle, detaillierte Einzelverrechnung aller Betreuungsleistungen wäre nicht effizient und ist deshalb unüblich.

Habe ich freie Arztwahl im Heim?

Grundsätzlich muss die freie Arztwahl auch für Bewohnerinnen und Bewohner eines Alters- und Pflegeheims sichergestellt sein. Das heisst, in Institutionen mit eigenem (angestelltem) Heimarzt braucht es das Einverständnis der Bewohnerin/des Bewohners, dass sie/er freiwillig auf den Beizug des bisherigen Hausarztes verzichtet.

Die Frage nach der Arztwahl sollte vor dem Heimeintritt mit den Verantwortlichen der Institution abgeklärt werden.

Wo kann ich mich hinwenden, wenn ich im Alters- oder Pflegeheim ein Problem/eine Beschwerde habe?

Egal, welches Problem auftaucht oder worüber sich Bewohnerinnen und Bewohner beschweren möchten: Der erste Ansprechpartner dafür sollte immer die Heimleitung sein. Wenn mit dieser keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann, gibt es verschiedene externe Anlaufstellen:

  • die kantonalen Kollektivmitglieder von ARTISET und ihrem Branchenverband CURAVIVA;
  • die kantonalen Behörden, insbesondere die Gesundheits- und Sozialbehörden, die für die Betriebsbewilligungen der Institutionen zuständig sind und eine Aufsichtsfunktion ausüben;
  • die sprachregionalen Vereinigungen, die auf Beschwerdefälle im Alter spezialisiert sind: die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter UBA (Deutschschweiz); alter ego, association pour la prévention de la maltraitance envers les personnes âgées (Romandie); Pro Senectute Ticino (Tessin);
  • die Polizei, wenn eine mögliche Straftat wie Diebstahl oder Körperverletzung vorliegt.

Da all diese Akteure voneinander wissen und sich regelmässig austauschen, spielt es keine Rolle, wenn man sich an die «falsche» Stelle wendet – man wird schnell und unbürokratisch weitergeleitet. In jedem Fall werden Sie aber auch bei den externen Anlaufstellen darauf aufmerksam gemacht, dass sich in erster Linie die Heimleitung um die Problemlösung bemühen muss.

Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter UBA (deutschsprachige Schweiz)
alter ego, association pour la prévention de la maltraitance envers les personnes âgées (französischsprachige Schweiz)
Pro Senectute Ticino (italienischsprachige Schweiz)

Wie sieht der Heimalltag aus?

In der Schweiz gibt es rund 1700 Alters- und Pflegeheime unterschiedlichster Art – und genauso individuell ist der Heimalltag. Die Institutionen respektieren die Gewohnheiten und Vorlieben ihrer Bewohnerinnen und Bewohner. Sie organisieren ihre Abläufe nach dem Selbstverständnis, dass die Bewohnerinnen und Bewohner ihr Leben möglichst so wie ihren Alltag vor dem Heimeintritt gestalten können. So werden beispielsweise A-la-carte-Menüs angeboten, oder das Pflegepersonal passt seine Tätigkeiten dem Schlafrhythmus der Bewohnerinnen und Bewohner an, lässt sie ausschlafen oder tauscht sich mit ihnen vor dem Zubettgehen bei einer Tasse Tee aus.

Was in allen Alters- und Pflegeheimen als Grundangebot erwartet werden kann:

  • Bei Bedarf medizinische und therapeutische Pflege.
  • Aktivierungsangebote in der Gruppe wie Musiktherapie, Kochatelier, Erinnerungsworkshop, Lotto, Museumsbesuch, auswärts essen, Kinobesuch usw.
  • Individuelle soziokulturelle Begleitung nach den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner.
  • Betreuung bei der Bewältigung von alltäglichen Aktivitäten wie anziehen, essen, Zähne putzen, Haare waschen usw.
  • In vielen Institutionen gibt es eine eigene Cafeteria oder ein Restaurant. Die Mahlzeiten können – je nach Vorliebe und Gesundheitszustand – im Zimmer bzw. auf der Abteilung oder gemeinsam mit anderen Bewohnerinnen und Bewohner im Restaurant eingenommen werden.
  • Viele Alters- und Pflegeheime haben eine Gartenanlage, die für Spaziergänge geeignet ist.
  • Zusätzliche Angebote wie Pedicure, Coiffeur, Massagen etc. können heute in vielen Institutionen in Anspruch genommen werden.

Weitere Angebote unterscheiden sich von Institution zu Institution. Zum Beispiel können nicht überall Haustiere gehalten werden. Rauchen ist oft nur in bestimmten Zonen oder Raucherräumen möglich. Seine Wertsachen kann man immer sicher verwahren – wenn nicht im eigenen Zimmer, dann in einem zentralen Depot. Auch die seelsorgerischen Angebote und die Transportmöglichkeiten sind verschieden. All diese und weitere Fragen zum Heimalltag kann die Institution am besten beantworten (siehe auch Fragen «Welche Infrastruktur wird in den Alters- und Pflegeheimen angeboten?» und «Welche Aktivierungsangebote, Aktivitäten und Anlässe stehen mir zur Verfügung?»).

In allen Institutionen sind Besuche von Angehörigen selbstverständlich willkommen, wobei die Besuchszeiten heute kaum mehr eingeschränkt sind. Mancherorts ist sogar ein Ferienaufenthalt mit mehreren Übernachtungen in der Institution möglich. Für potenzielle Heimbewohnerinnen und -bewohner lohnt sich dies besonders, können sie sich doch ein gutes Bild über den künftigen Heimalltag machen.

Eine Heimbesichtigung und Unterlagen zur Institution liefern wertvolle Informationen über Angebote, Abläufe, das Menschenbild und die Umgangsphilosophie.

Unterstützung & Beratung

Was mache ich mit Schuldgefühlen, wenn ich meine/n Angehörige/n ins Alters- oder Pflegeheim angemeldet habe?

Wer beispielsweise mit seinen Eltern übereinkommt, dass diese in ein Alters- oder Pflegeheim umziehen sollten, kann von Schuldgefühlen und Selbstzweifeln geplagt werden: Schiebe ich meine Liebsten ab, damit ich mir ein schönes Leben machen kann und von lästigen Pflege- und Betreuungsaufgaben entbunden werde? Ein schlechtes Gewissen braucht niemand zu haben, wenn man weiss, als wie gut die Lebens- und Pflegequalität in Schweizer Alters- und Pflegeinstitutionen von den Bewohnerinnen und Bewohnern wahrgenommen wird. 2015 ergab die Studie RESPONS der Berner Fachhochschule aufgrund einer repräsentativen Befragung, dass 94 Prozent aller Bewohnerinnen und Bewohner ihr Alters- oder Pflegeheim anderen weiterempfehlen würden.

Eine seriöse und rechtzeitige Vorbereitung der Entscheidung für einen Heimeintritt kann dazu beitragen, dass Schuldgefühle gar nicht erst entstehen. Sprechen Sie das Thema aktiv an beziehen Sie ihre Angehörigen in den Prozess ein. Schauen Sie sich gemeinsam Institutionen direkt vor Ort an. Diese veranstalten auch regelmässig Besuchstage und beraten Sie gern.

Neben den Bedürfnissen und Wünschen der Angehörigen zählen zudem auch Ihre eigenen: Machen Sie sich und ihrem Umfeld klar, dass auch Sie nur ein Mensch sind, dessen Leistungs- und Belastungsgrenze sowohl im Berufs- als auch im Familienleben irgendwann erreicht ist. Sprechen Sie offen darüber, bevor Sie mit der Pflege- und Betreuungssituation überfordert sind!

Und wenn sich die Schuldgefühle trotzdem nicht ausräumen lassen, arbeiten Sie diese mittels einer professionellen Beratung z. B. durch eine Psychologin oder einen Seelsorger auf. Oft geht es dann um tieferliegende Fragestellungen wie Anerkennung und Zuwendung von Angehörigen oder um Angst vor Kritik und Liebesentzug.

Die Zeit, die Ihnen mit Ihren Angehörigen bleibt, kann durch das Leben im Alters- oder Pflegeheim eine andere Qualität bekommen – eine bessere Qualität.
 

Welche unabhängigen Anlauf- und Beratungsstellen gibt es, und für welche Themen?

Eine Vielzahl von unabhängigen Anlauf- und Beratungsstellen bietet Seniorinnen und Senioren ein umfassendes Dienstleistungsangebot. Die folgenden Dienstleister können Ihnen weiterhelfen und werden Sie bei besonderem Beratungsbedarf mit weiteren Angeboten vernetzen:

Pro Senectute unterstützt Sie mit einem Netz von 130 Beratungsstellen in allen Regionen bei Fragen rund um Finanzen, Vorsorge, Pflegehilfe, Seniorenbetreuung und Wohnen im Alter. Jedes Gespräch in der Sozialberatung findet mit einer ausgewiesenen Fachperson statt. Es ist unentgeltlich und unterliegt der beruflichen Schweigepflicht. Viele Gemeinden beauftragen kantonale Pro-Senectute-Organisationen mit dem Führen einer kostenlosen und neutralen Anlauf- und Beratungsstelle.

Die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter UBA (Deutschschweiz, 058 450 60 60), alter ego (Romandie/Tessin, 0848 00 13 13) sind Ansprechpartner bei Konflikt- und Gewaltsituationen im Alter, die für die Betroffenen unüberwindbar geworden sind.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder in Ihrem Kanton (Gesundheits- und Sozialdepartemente) über das vielfältige lokale oder kantonale Angebot der Anlauf- und Beratungsstellen.

Pro Senectute Schweiz (Klicken Sie auf «In Ihrer Nähe», um zu Ihrem Kanton zu gelangen)
Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter UBA

Wo finde ich Erklärungen zu psychischen und geistigen Krankheiten und Beeinträchtigungen?

Es ist die Aufgabe einer Fachperson, also von Psychiaterinnen und Psychiatern und Psychologinnen und Psychologen, eine psychische oder geistige Krankheit zu diagnostizieren. Die Anzeichen (Symptome) einer psychischen Störung tragen zu deren Bestimmung (Diagnose) bei.

Zwei Fachgesellschaften beschäftigen sich mit psychiatrischen bzw. psychischen Störungen im Alter. Die Schweizerische Gesellschaft für Alterspsychiatrie und -psychotherapie ist die Fachvereinigung der in der Schweiz tätigen Psychiater/innen und Psychotherapeuten/innen, die sich mit alterspsychiatrischen Störungen befassen. Die Schweizerische Fachgesellschaft für Gerontopsychologie ist das Netzwerk für Psychologinnen und Psychologen im Altersbereich.

Detaillierte Beschreibungen psychischer Störungen sind in der von der Weltgesundheitsorganisation WHO erstellten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu finden. Die aktuell gültige Fassung führt in Kapitel V psychische und Verhaltensstörungen inkl. Störungen der psychischen Entwicklung auf. In der Schweiz verwenden die Leistungserbringer (u. a. Spitäler und Kliniken, einschliesslich Psychiatrie-, Rehabilitations- und Spezialkliniken) für die Kodierung der Diagnosen eine auf der WHO-Klassifikation basierende Systematik. Diese wird vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information erstellt.

Schweizerische Gesellschaft für Alterspsychiatrie und -psychotherapie
Schweizerische Fachgesellschaft für Gerontopsychologie
Internationale Klassifikation der Krankheiten (Kapitel V: Psychische und Verhaltensstörungen)
Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information

Wo kann ich mich über Finanzierung, Organisation, Ab-/Anmeldung und Vorgehen beim Heimeintritt beraten lassen?

In erster Linie ist das Alters- und Pflegeheim der richtige Ansprechpartner bei Fragen rund um den Heimeintritt. Die Institution kennt die Abläufe und das Prozedere der neu eintretenden Bewohnerinnen und Bewohner sehr gut. Sie ist in der Regel auch gut dokumentiert (Broschüren, Webseite usw.), sodass man die Informationen in aller Ruhe studieren kann (siehe auch Frage «Welche administrativen Schritte vor dem Heimeintritt müssen mit dem Heim gemacht werden?»).

Wenn das Alters- und Pflegeheim in einem anderen Kanton liegt als das bisherige Zuhause, ist Vorsicht geboten. Es braucht unbedingt zusätzliche Abklärungen zwischen der ausgewählten Institution im Kanton A und der Herkunftsgemeinde im Kanton B. Dies deshalb, weil die Finanzierung der Pflegerestkosten, welche die öffentliche Hand übernimmt, gesetzlich erst unbefriedigend gelöst ist.

Informationen über und Hilfsmittel für die Vorbereitung auf einen Heimeintritt bieten verschiedene Kollektivmitglieder von ARTISET und ihrem Branchenverband CURAVIVA sowie Pro Senectute auf ihren Webseiten an.

Suchmaschine heiminfo.ch für soziale Institutionen in der Deutschschweiz