POLITIK | Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen auch für IV-Bezüger:innen
Der Bundesrat hat die Eckwerte der Botschaft zu den Ergänzungsleistungen für das betreute Wohnen festgelegt. Betreutes Wohnen soll für AHV- und IV-Rentner:innen zuhause und intermediär möglich sein. Zudem werden die Leistungen als Pauschalen vorschüssig ausbezahlt. ARTISET und die Branchenverbände CURAVIVA und INSOS begrüssen, dass zwei ihrer zentralen Forderungen zum betreuten Wohnen im Gesetz verankert werden.
In seiner Vernehmlassungsvorlage hat der Bundesrat noch einen eher zögerlichen Weg zur Unterstützung des betreuten Wohnens mittels Ergänzungsleistungen (EL) präsentiert. Er hat zwar im Grundsatz anerkannt, dass die psychosoziale Betreuung als eigenständige Kategorie und nicht mehr als Vorstufe einer medizinischen oder pflegerischen Unterstützung im Alter verstanden wird. Doch die konkreten Vorschläge im Gesetzesentwurf zur Förderung des betreuten Wohnens waren dann wieder zurückhaltend formuliert.
Eine wohnformunabhängige Lösung ist richtungsweisend
Betreutes Wohnen soll selbständiges Wohnen mit bedarfsorientierten Unterstützungsleistungen ermöglichen. Neben Wohnen im angestammten Zuhause, kommt dem intermediären Wohnen in alters- oder behinderungsrechten Wohnungen grosse Bedeutung zu. Ohne die Förderung des intermediären Wohnens bleibt es bei der dualen Betreuung (Zuhause oder in einer Institution), was die Durchlässigkeit der Unterstützungsleistungen und die Kalibrierung der auf den Bedarf der einzelnen Person ausgerichteten Betreuung erschwert. Intermediäres Wohnen bietet weitgehende Autonomie bei maximaler Sicherheit und der Möglichkeit zur bedarfsgerechten Anpassung der Unterstützung.
Ausdehnung des Anspruchs Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen auf IV-Bezüger:innen
Der Bedarf für betreutes Wohnen existiert im AHV- und im IV-Bereich. Die Gleichbehandlung von Menschen im Alter und Menschen mit Behinderung unter 65 Jahren erachten ARTISET und die Branchenverbände als unabdingbar. Bisher wurde in den entsprechenden EL-Artikeln nicht zwischen AHV und IV unterschieden. Dies hat nun auch der Bundesrat anerkannt. Ohne Not und bei gleichem Bedarf ist die Schaffung von Ungleichheiten im System der EL zu vermeiden.
Leistungsfinanzierung über eine vorschüssig ausbezahlte Pauschale
Mit einer im Voraus geleisteten Pauschale sind die Leistungen für EL-Beziehende vorfinanziert, was die Gefahr des Nicht-Bezugs als Folge einer zu leistenden Vorfinanzierung trotz Anrecht auf EL-Leistungen reduziert. Mit dieser Lösung wird auch zusätzlicher Spielraum für individuelle Lösungen geschaffen, denn Betreuungsleistungen lassen sich nicht abschliessend aufführen und sollen bedarfsorientiert auf die jeweilige Lebenssituation ausgestaltet sein, mit dem Ziel, eine möglichst grosse Selbstständigkeit und Selbstbestimmung zu fördern und aufrechtzuerhalten.
ARTISET ist gespannt auf die Botschaft des Bundesrats
Zusammen mit den Branchenverbänden CURAVIVA und INSOS setzt sich ARTISET seit langem für die Förderung des betreuten Wohnens ein. Mit der Ausdehnung des Geltungsbereichs auf IV-Bezüger:innen und der vorschüssig geleisteten Pauschale bei der Leistungsfinanzierung sind zwei wichtige Eckpunkte für die Ausgestaltung der Botschaft berücksichtigt. Doch bleiben noch weitere Hürden bei der Unterstützung des betreuten Wohnens bestehen. Insbesondere bei der im Gesetzesentwurf diskutierten Höhe der finanziellen Unterstützung braucht es noch Anpassungen. Allein, dass die dringend notwendige Infrastruktur für intermediäres Wohnen zur Verfügung gestellt werden kann, braucht es höhere als die vorgeschlagenen Ansätze.
Medienmitteilung des Bundesrats (08.05.2024)
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