Soziale und sozialmedizinische Institutionen stehen schon länger, und durch den Fachkräftemangel zunehmend, vor der Herausforderung, ausreichend qualifizierte Mitarbeitende für die kompetente und sichere Ausführung medizinaltechnischer Verrichtungen zu finden.
Damit Führungspersonen in Institutionen den aktuellen Anforderungen der Praxis besser gerecht werden und die Rechtssicherheit für Institutionen sowie Mitarbeitende stärken können, bietet ihnen das neu überarbeitet Dokument «Rechtliche Grundlagen bezüglich medizinaltechnischer Verrichtungen in sozialen und sozialmedizinischen Institutionen» fachliche Unterstützung.
Die Neuerungen umfassen präzisierte Regelungen zu Fragen rund um die Kompetenzerweiterung:
- Übertragen der Erlaubnis zum Ausführen von medizinaltechnischen Verrichtungen wurde neu formuliert: «Die Erteilung der Erlaubnis zum Verrichten von medizinaltechnischen Verrichtungen, die nicht in einer reglementierten Ausbildung gelernt wurden, ist möglich, wenn die Kantone Ausnahmebewilligungen erteilen.»
- Delegation: Der / Die Delegierende ist verantwortliche für die Organisation, Auswahl, Anweisung und Überwachung. Die delegierte Person trägt die Verantwortung, die übertragenen Aufgaben sorgfältig, korrekt und innerhalb ihrer Kompetenzen auszuführen.
- Sorgfaltspflicht ist erfüllt, wenn die Fachperson in ihrer Tätigkeit jene Sorgfalt aufwendet, die jede andere Fachperson mit demselben Ausbildungsstand aufgebracht hätte. Beispiele der Sorgfaltspflichtverletzung wurde ergänzt.
- Grobfahrlässigkeit liegt vor, wenn die elementare Sorgfaltspflicht nicht beachtet wird.
- Verschulden bedeutet, dass eine Person durch Verletzung der Sorgfaltspflicht einen Schaden verursacht hat und dafür rechtlich verantwortlich gemacht werden kann.
- Haftung beim Schadenfall. Was ist juristisch gesehen ein Schaden und Genugtuung ist, wurde klarer ausgeführt.
ARTISET empfiehlt den Führungspersonen von Institutionen, sich mit den aktualisierten Inhalten vertraut zu machen.
Mehr Informationen erhalten Sie im Dossier «Kompetenzerweiterung medizinaltechnische Verrichtungen»